3. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift, angeblich begangen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr in E.________, zum Nachteil von C.________. 4. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Von der erkennungsdienstlichen Erfassung von Herrn A.________ durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern sei abzusehen. 6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.