__ gutzuheissen (pag. 860). Aussagen seitens des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 liegen damit keine vor. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung folgendes (pag. 869 mit Verweis auf pag. 726): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2019 im Verfahren PEN 18 280 sei dahingehend abzuändern, dass: a) A.________ sei der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen.