vgl. Ziff. 4 nachfolgend). 4. Dispensation des Berufungsführers von der oberinstanzlichen Verhandlung Obwohl der Privatkläger mit Verfügung vom 23. April 2020 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (pag. 793 f.), ist er zur Hauptverhandlung am 7. Dezember 2020 nicht erschienen. Rechtsanwalt D.________ beantragte deshalb, den Privatkläger vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren und ihn durch sich vertreten zu lassen. Hierauf hat die Kammer mündlich beschlossen, den Antrag von Rechtsanwalt D.________ gutzuheissen (pag.