3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. März 2020 beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Berufungsverhandlung einzig die nochmalige Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers (Ziff. 17 ff. der Berufungserklärung, pag. 728 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Eingabe vom 24. März 2020 unter Hinweis auf die bereits zahlreich vorhandenen Einvernahmen (u.a. auch von mehreren Zeugen) die Abweisung des Beweisantrags (pag. 774 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. März 2020 stellte die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren in Aussicht