Mit Schreiben vom 10. März 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers. Ausserdem verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 772 f.). Rechtsanwalt B.________ verzichtete namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 24. März 2020 auf eine Anschlussberufung (pag. 774 f.).