2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 7. November 2019 namens und im Auftrag des Privatklägers fristgerecht Berufung an (pag. 674). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zugestellt (pag. 715 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung des Privatklägers vom 2. März 2020 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 725 ff.). Mit Schreiben vom 10. März 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers.