I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers durch Rechtsanwalt D.________ wurde auf CHF 10'600.85 festgesetzt und dem Kanton Bern zur vorläufigen Zahlung auferlegt (pag. 670, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde die Zivilforderung des Privatklägers ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (pag. 670, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).