nachfolgend: Vorinstanz) von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs, beides angeblich begangen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr in E.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Privatkläger) freigesprochen, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 9'800.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 21'740.85 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Privatklägers) an den Kanton Bern (pag. 668 ff., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).