Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 64 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.) Oberrichter Gerber Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand einfache Körperverletzung, Amtsmissbrauch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. November 2019 (PEN 2018 280) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 6. November 2019 (PEN 18 280) wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) durch das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs, beides angeblich began- gen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr in E.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Privatkläger) freigesprochen, unter Ausrich- tung einer Entschädigung von CHF 9'800.00 für die angemessene Ausübung sei- ner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 21'740.85 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Privatklägers) an den Kanton Bern (pag. 668 ff., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Privatklägers durch Rechtsanwalt D.________ wurde auf CHF 10'600.85 festgesetzt und dem Kanton Bern zur vorläufigen Zahlung auferlegt (pag. 670, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde die Zivilforderung des Privatklägers ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (pag. 670, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 7. No- vember 2019 namens und im Auftrag des Privatklägers fristgerecht Berufung an (pag. 674). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zugestellt (pag. 715 f.). In der Folge ging die Berufungser- klärung des Privatklägers vom 2. März 2020 innert Frist beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 725 ff.). Mit Schreiben vom 10. März 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers. Ausserdem verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 772 f.). Rechtsanwalt B.________ verzichtete namens und im Auf- trag des Beschuldigten mit Eingabe vom 24. März 2020 auf eine Anschlussberu- fung (pag. 774 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. März 2020 beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Berufungsverhandlung einzig die nochmalige Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers (Ziff. 17 ff. der Berufungserklärung, pag. 728 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Eingabe vom 24. März 2020 unter Hinweis auf die bereits zahlreich vorhandenen Einvernahmen (u.a. auch von mehreren Zeugen) die Abweisung des Beweisantrags (pag. 774 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. März 2020 stellte die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren in Aussicht 2 und forderte den Privatkläger zur Stellungnahme auf (pag. 777 f.). Mit Schreiben vom 6. April 2020 teilte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Privatklägers mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein (pag. 780). Am 7. April 2020 wurde deshalb die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verfügt (pag. 782 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 814) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 810 ff.). Weiter wurde bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau der Strafbefehl im Verfahren _______ (Nr.) ediert (pag. 852 ff.). Von sämtlichen Unterlagen wurden den Parteien Kopien zugestellt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde schliesslich einzig der Beschuldigte einvernommen, zumal der Berufungsführer nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich durch Rechtsanwalt D.________ vertreten liess (pag. 860 ff.; vgl. Ziff. 4 nachfolgend). 4. Dispensation des Berufungsführers von der oberinstanzlichen Verhandlung Obwohl der Privatkläger mit Verfügung vom 23. April 2020 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (pag. 793 f.), ist er zur Hauptver- handlung am 7. Dezember 2020 nicht erschienen. Rechtsanwalt D.________ bean- tragte deshalb, den Privatkläger vom persönlichen Erscheinen an der Hauptver- handlung zu dispensieren und ihn durch sich vertreten zu lassen. Hierauf hat die Kammer mündlich beschlossen, den Antrag von Rechtsanwalt D.________ gutzu- heissen (pag. 860). Aussagen seitens des Privatklägers anlässlich der Hauptver- handlung vom 7. Dezember 2020 liegen damit keine vor. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung folgendes (pag. 869 mit Verweis auf pag. 726): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2019 im Verfahren PEN 18 280 sei dahingehend abzuändern, dass: a) A.________ sei der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen. b) A.________ sei im Zivilpunkt zu verurteilen, an C.________ die folgenden Beiträge zu be- zahlen: i. CHF 200'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 6. November 2019 ii. CHF 721.00 zzgl. 5% Zins seit dem 30. Juni 2017 c) Die Kosten des Verfahrens seien an A.________ aufzuerlegen. d) Die ausgerichtete amtliche Entschädigung des unterzeichnenden unentgeltlichen Rechtsbei- stands von C.________ sei von A.________ zu tragen und entsprechend von A.________ an den Kanton Bern zurückzuzahlen. 3 Eventualiter: 3. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2019 im Verfahren PEN 18 280 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zurückzuweisen. In jedem Fall: 4. Das Honorar für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsver- fahren sei gemäss einer später einzureichenden Honorarnote von der Strafkammer des Oberge- richts zu bestimmen und von A.________ zu tragen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien von A.________ zu tragen. Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten was folgt (pag. 878): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift, angeblich begangen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr in E.________, zum Nachteil von C.________. 3. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Ziff. I.2 der An- klageschrift, angeblich begangen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr in E.________, zum Nachteil von C.________. 4. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Von der erkennungsdienstlichen Erfassung von Herrn A.________ durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern sei abzusehen. 6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die Herrn A.________ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung sei zu bestätigen. 8. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kosten- note für die Aufwendungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Privatkläger focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 23. März 2020 vollumfänglich an (pag. 728). Durch die Kammer ist damit das gan- ze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da ein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten einge- reicht wurde, darf das erstinstanzliche Urteil auch zu dessen Ungunsten abgeän- dert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Anklagesachverhalt sowie unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, insbesonde- re jene zur Aussagenanalyse, und den angeklagten Sachverhalt korrekt und vollständig wiedergegeben (pag. 695, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Darauf kann verwiesen werden. Hinsichtlich des unbestrittenen sowie bestrittenen Sachverhalts kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Konkret hielt sie dazu fest (pag. 695 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 03.03.2017 in seiner Eigenschaft als F.________ (Funkti- on) des Regionalgefängnisses E.________ die Einzelzelle des Privatklägers, welcher zu dieser Zeit im Regionalgefängnis inhaftiert gewesen ist, betreten und mit diesem gesprochen hat (z.B. p. 32 Z. 48 ff.). Weiter ist unbestritten und durch diverse Beweismittel belegt (vgl. unten Ziff. II.2.3.4 und II.2.3.5), dass der Privatkläger am 07.03.2017 Verletzungen im Gesicht aufgewiesen hat und seine Brille be- schädigt war. Bezüglich der Rahmenumstände ist erstellt und unbestritten, dass der Privatkläger am 03.03.2017 in- nerhalb des Regionalgefängnisses E.________ in die U.________ (Abteilung) verlegt wurde. Der Be- schuldigte war an dieser Verlegung beteiligt. Zudem waren G.________ (p. 178 Z. 35 ff.) und H.________ (p. 203 Z. 203 f.) beteiligt. Ab dem 03.03.2017 befand sich der Privatkläger bis am 07.03.2017 durchgehend in der U.________(Abteilung). Anlässlich eines Transportes nach Bern am 07.03.2017 wegen eines überwachten Besuchs stellten Mitarbeiter des Regionalgefängnisses E.________ (I.________ p. 108 Z. 27 ff. und Z. 50 ff., p. 117 Z. 146 ff. und J.________ p. 142 Z. 143 ff. und p. 151 Z. 76 ff.) Verletzungen beim Privatkläger im Bereich der Nase fest. Während des über- wachten Besuchs in Bern wurden diese Verletzungen zudem durch die Assistentin der Staatanwalt- schaft für Besondere Aufgaben ebenfalls festgestellt (p. 15 f.). Im Anschluss an diese Feststellung kontaktierte die Assistentin der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Frau K.________, (nach- folgend Staatsanwaltschaftsassistentin), das Regionalgefängnis E.________ und informierte den Be- schuldigten über diese Verletzungen (p. 10, p. 36 Z. 258 ff.). Die Verletzungen wurden im Vollzugs- verlaufsjournal am 07.03.2017 um 15:26 Uhr durch J.________ dokumentiert (p. 24, p. 158 Z. 332 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, den Privatkläger mit der Faust geschlagen, ihn in die Hüfte getreten und gewürgt zu haben (p. 636 Z. 25 ff., p. 647). Der Kontakt zwischen ihnen habe einzig dazu gedient, dem Privatkläger die Verlegung in die U.________(Abteilung) zu eröffnen. Diese Verlegung habe da- nach problemlos durch zwei Mitarbeiter vollzogen werden können (p. 32 Z. 65 ff., p. 51 Z. 344 ff., p. 53 Z. 444 f.). 8. Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wieder- gegeben (pag. 696 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Zusätzlich lagen der Kammer neu die Aussagen des Be- schuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 vor (pag. 862 ff.). 5 9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die von ihr aufgelisteten Beweismittel einlässlich gewürdigt (pag. 700 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hegte starke Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetra- gen hat. Konkret kam sie zu folgendem Beweisergebnis (pag. 710 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Privatkläger hat sich während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis E.________ Verletzungen im Gesicht und am Hals zugezogen. Abgesehen von den Aussagen des Privatklägers liegen keine Beweismittel vor, welche die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten stützen würden. Gemäss dem Gutachten des IRM ist eine Entstehung der Verletzungen am 03.03.2017, wie vom Privatkläger geltend gemacht, unwahrscheinlich. Eine Entstehung mehrere Stunden bis wenige Tage vor der Un- tersuchung, was mit den Aussagen der Mitarbeiter des Regionalgefängnisses in Einklang steht, ist dagegen wahrscheinlich. Das Aussageverhalten des Privatklägers ist in zahlreichen Punkten un- glaubwürdig. Insbesondere sind seine Angaben zum Kerngeschehen sehr widersprüchlich. Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Lügensignale. Zwar sind auch bezüglich der Aussagen des Beschuldigten gewisse Fragen offen geblieben, in den wesentlichen Punkten ist der Beschuldigte jedoch glaubwürdig. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass es unter dem Personal des Regionalgefängnisses E.________ zu Absprachen gekommen wäre. Als mögliches Motiv für eine Falschanschuldigung kommen insbesondere die Haftbedingungen in Be- tracht, an denen sich der Privatkläger gestört hat. So wollte er nicht erst nach dem angeblichen Vorfall vom 03.03.2017 aus dem Regionalgefängnis E.________ verlegt werden, sondern es gefiel ihm dort schon am 02.03.2017 – also einen Tag vor dem angeblichen Vorfall – nicht (vgl. p. 17 und p. 94 Z. 465 ff.). Zu jenem Zeitpunkt war der Privatkläger nota bene noch nicht auf der U.________. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Haft um eine Ausnahmesituation handelt. Diese Situation hat sich beim Privatkläger durch die Verlegung in die U.________(Abteilung) mit zusätzlichen Einschrän- kungen verschärft. J.________ hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Reaktionen von Insas- sen, die alleine in die Zelle gesteckt würden, alleine Duschen, Essen und Spazieren müssten, seien manchmal irrational. Sie würden auf dumme Ideen kommen (p. 156 Z. 265 ff.). Er habe schon schlimmere Selbstverletzungen gesehen, die sich Insassen zugefügt hätten, um in eine andere Abtei- lung zu kommen (p. 156 Z. 274 f.). Die Haftbedingungen waren für den Privatkläger ein dominantes Thema. Dies bereits im Regionalgefängnis N.________ (vgl. p. 26). Danach hat er sich gegenüber der Staatsanwaltschaftsassistentin über die Haftbedingungen in E.________ beschwert (p. 15 f.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hat er sogar gesagt, es sei wichtiger, dass er nicht in Fesseln herumlaufen müsse, als das Problem mit der Nase (p. 79 f. Z. 67 f.). Der Privatkläger war im Übrigen fordernd und anwaltlich vertreten. Hätte sich der Sachverhalt, wie von ihm geschildert, zuge- tragen, wäre von ihm eine zeitnahe Reaktion erfolgt. Der Privatkläger hat zudem im Vorverfahren aus der Haft heraus Mittäter bedrohen lassen. So hat es zumindest L.________ anlässlich seiner Einver- nahme vom 02.03.2017 behauptet (p. 338 Z. 238 ff. und p. 339 Z. 264 ff.). Dem Privatkläger ist des- halb grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch zum Mittel der falschen Anschuldigung greifen könnte, um eine Verlegung zu erreichen. Ein weiteres Motiv könnte schliesslich die massiv überhöhte Genug- tuungsforderung von CHF 200‘000.00 (p. 470) sein, die sogar nach der Mandatierung von Rechtsan- walt D.________ aufrechterhalten worden ist. Wie die Verletzungen entstanden sind, konnte zwar nicht geklärt werden, unter den genannten Vor- aussetzungen hat das Gericht jedoch überaus starke Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der 6 Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte während des Aufenthaltes des Privatklägers im Regionalgefängnis E.________ und insbesondere anlässlich der Zellenverlegung vom 03.03.2017 tätlich gegen diesen vorgegangen ist. In dubio pro reo hat ein Freispruch zu erfolgen. Da es sich bei den Ziffern I.1 und I.2 der Anklageschrift grundsätzlich um den- selben, nicht erstellten Lebenssachverhalt handelt, ist der Beschuldigte in beiden Anklagepunkten freizusprechen. 10. Ausführungen der Kammer 10.1 Ausgangslage Vom 24. Oktober 2016 an befand sich der Privatkläger in Untersuchungshaft, vor- erst im Regionalgefängnis M.________, danach im Regionalgefängnis N.________ und schliesslich ab dem 28. Februar 2017 bis zum 7. März 2017 im Regionalge- fängnis E.________. Im Anschluss wurde er nach O.________, R.________ und letztlich wieder zurück nach M.________ verlegt. In allen Gefängnissen galt der Privatkläger als fordernd und provokativ, wenn etwas nicht seinen Erwartungen oder Vorstellungen entsprach, und musste deshalb mehrmals verlegt werden (pag. 369, pag. 374 und pag. 377). Der Privatkläger störte sich insbesondere an den Bedingungen im Gefängnis. Dass er stets versuchte, etwas zu seinen Gunsten herauszuholen, zeigen auch die vielen Zellenwechsel während seiner Zeit im Regi- onalgefängnis E.________ (pag. 365; Verlegung von einer Gemeinschafts- in eine Einzelzelle und umgekehrt und wieder zurück in eine Einzelzelle). Auch die Fes- seln, welche Inhaftierte tragen, die sich auf der U.________(Abteilung) befinden, störten den Privatkläger (pag. 75 Z. 167 ff. sowie pag. 79 Z. 67 ff.). In E.________ fühlte er sich schlecht behandelt und verlangte eine Rückverlegung ins Regionalge- fängnis in N.________. Diese Forderung äusserte der Privatkläger anlässlich sei- ner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017, wo er auch drohte, wenn ihn noch jemals jemand anfasse, er diesen zusammenschlagen würde (pag. 333 Z. 44 ff.). 10.2 Verletzungen des Privatklägers Am frühen Morgen des 7. März 2017 haben Mitarbeiter des Regionalgefängnisses E.________, I.________ sowie J.________, Verletzungen im Gesicht des Privat- klägers festgestellt. Anlässlich einer Erstbefragung bei der Polizei am 14. März 2017 gab I.________ zu Protokoll, am 7. März 2017 zusammen mit J.________ den Privatkläger abgeholt zu haben. Sie hätten die Suppentüre geöffnet und der Privatkläger habe seine Hände durchstrecken müssen, damit sie ihm die Handfes- seln anlegen konnten. Danach hätten sie die Tür geöffnet. Der Privatkläger sei bei der Nase ein wenig rot gewesen, auf der Höhe der Nase, im Bereich, wo er eine Brille getragen habe. Es sei einfach rot gewesen und so rote Punkte, es sei nicht blau gewesen. Der Kollege, J.________, habe den Privatkläger gefragt, was er gemacht habe, worauf dieser geantwortet habe, dass die Verletzungen von ihm (J.________) stammen würden. Der Privatkläger habe dabei gelächelt. Danach sei nicht mehr über die Sache gesprochen worden (pag. 108 Z. 48 ff.). Später habe er noch wegen den Effekten des Privatklägers geschaut. Er habe ihm einen Nagel- klippser durch die Suppentüre in die Zelle gegeben und nach drei Minuten wieder zurückerhalten. Dabei habe ihm der Privatkläger auf Englisch gesagt, «I will say 7 everything to the procuror» (pag. 108 f. Z. 69 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung bestätigte I.________ seine bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 119 Z. 203 ff.). Er führte aus, sein Kollege J.________ habe den Privatkläger auf die Verletzungen angesprochen. Dieser habe ihnen anschliessend mit einem Lächeln gesagt, «it was you». Der Kollege habe dann noch gemeint, dass er dies sicher nicht gewesen sei (pag. 119 Z. 213 ff.). J.________, welcher am 7. März ebenfalls erstmals die Verletzungen beim Privat- kläger feststellen konnte, führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2017 aus, der Privatkläger habe im Gesicht Kratzer sowie eingetrocknete Blutspu- ren aufgewiesen. Die Kratzer hätten auf dem Nasenkamm angefangen und seien gegen das Jochbein über beide Nasenflügel verlaufen. An der Brille hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können. Der Privatkläger habe an beiden Na- senflügeln fingerdicke Kratzspuren aufgewiesen, die Brille hingegen sei ganz ge- wesen (pag. 142 Z. 146 ff.). Lachend habe der Privatkläger zu ihnen auf Englisch gesagt, er werde jetzt der Staatsanwältin in Bern sagen, dass er durch sie, die Mit- arbeiter des Regionalgefängnisses, geschlagen worden sei. Sie – der Privatkläger, I.________ sowie er – hätten alle zusammen gelacht und den Privatkläger danach in die Wartezelle begleitet (pag. 142 Z. 160 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme gab J.________ sodann erneut an, ihm und seinem Kollegen sei aufgefallen, dass beim Privatkläger über der Nase alles fein aufgerissen und mit Blut verkrustet gewesen sei. Er sei Brillenträger, deshalb sei ihm das sofort aufge- fallen. Auf die Frage, wie die Verletzung entstanden sei, habe der Privatkläger ge- antwortet, er hätte jetzt eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und werde sagen, dass er im Gefängnis geschlagen worden sei. Sie alle hätten zusammen darüber gelacht (pag. 154 Z. 197 ff.). Unter Vorhalt der Fotos der Verletzungen füg- te er an, die Schürfungen über der Nase seien längliche Striche gewesen und nicht so Schürfungen. Die Flecken/Schürfungen neben der Nase habe er am Morgen nicht gehabt, als sie ihn geholt hätten. Er, der Privatkläger, habe die Brille aufge- habt (pag. 155 Z. 209 ff.). Des Weiteren sei die Nase am Morgen nicht geschwol- len, sondern normal gewesen. Es habe feine Striche vom Nasenrücken runter auf die Flügel gegeben (pag. 155 Z. 220 f.). Aus einer Aktennotiz vom 7. März 2017, verfasst durch Staatsanwaltsassistentin K.________, wird ersichtlich, dass diese anlässlich eines gleichentags überwach- ten Besuchs des Privatklägers mit seiner Frau von 10.00 – 11.00 Uhr bei ihm Ver- letzungen rechts und links auf der Nase feststellen konnte. Auch der Übersetzer V.________ habe die Verletzungen zur gleichen Zeit registriert und nach kurzer Absprache beim Privatkläger nachgefragt, warum dieser Verletzungen auf der Na- se habe. Auch der Hals sei rechts auffällig gerötet gewesen (pag. 15). Ebenfalls am 7. März 2017, 15:26 Uhr, wurden im Vollzugsverlaufsjournal durch J.________ die Verletzungen des Privatklägers festgehalten (pag. 24, pag. 158 Z. 332 ff.): Als wir MA (J.________) und (I.________) heute Morgen um 07:10 EP C.________ aus der Zelle hol- ten für den Transport fiel uns beiden sofort sein Gesicht auf, da an beiden Nasenflügeln unter der Bril- le ziemlich rote auffallende Aufschürfungen wahren, und die Brille ganz wahr. Darauf angesprochen sagte EP laut lachend er werde sagen das wir vom RG E.________ das wahren. 8 Gleichentags wurden ab 15:00 Uhr die Verletzungen fotografisch festgehal- ten (pag. 266 ff.). Dabei wurde nebst den Verletzungen auch die Brille des Privat- klägers begutachtet, wobei kleinere Glasabsplitterungen im Bereich beider Bügel- scharniere festgestellt werden konnten. Ob diese Beschädigungen vom Vorfall stammten, konnte nicht gesagt werden. Festgehalten wurde im Weiteren, dass das Verletzungsbild am Kopf des Privatklägers mit der Möglichkeit eines Schlages ins Gesicht bei aufgesetzter Brille vereinbar sei. Bei der Hauteinblutung in der Knie- kehle, welche ebenfalls dokumentiert wurde (pag. 272 f.), werde von Einwirkungen durch Körpergewalt ausgegangen (pag. 267). Am 7. März 2020 untersuchte auch das Institut für Rechtsmedizin Bern (IRM) den Privatkläger. Das IRM stellte im Bereich der Nase, beidseits angrenzend an den oberen Rand des Nasenflügels, je eine ovale, ca. 1 x 0,5 cm messende Oberhaut- abschürfung mit trockenem, orange-rötlichem Wundgrund fest. Im Bereich des Na- senrückens, in der oberen Hälfte gelegen, fanden sich mehrere rundliche, bis ca. stecknadelkopfgrosse, rötliche Oberhautabschürfungen. Am linken Unterschen- kel rückseitig, im oberen Drittel gelegen, zeige sich noch eine rundliche, ca. 2,5 cm durchmessende bräunliche Hautunterblutung (pag. 275 ff.). Am nächsten Tag wur- de im Medizinischen Zentrum Biel (MZB) mittels Röntgen ein Bruch des Nasen- beins im oberen Drittel festgestellt. Diese Befunde seien Zeichen stumpfer Gewalt- einwirkung. Das IRM hielt im Bericht, datierend vom 14. März 2017, fest, die Be- funde an der Nase hätten über das Tragen einer Brille vermittelt worden sein kön- nen. Die Verletzungen seien nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen und wür- den erfahrungsgemäss folgenlos abheilen (pag. 277). Am 8. März 2017 wurde der Privatkläger im MZB in Anwesenheit von zwei Polizei- beamten untersucht (pag. 19). Der Arzt hielt fest, der Patient habe angegeben, er sei am Freitag gestürzt und auf die Nase gefallen. Klinisch fänden sich Schürfwun- den beidseitig lateral der Nase. Die Nase sei deutlich angeschwollen mit hämato- martigen Verfärbungen. Die Prellmarke mit Hämatom in der linken Kniekehle sei (gemäss Angaben des Patienten) auch durch den Sturz aufgetreten. Ein seitliches Röntgen des Nasenbeins habe eine Fraktur dessen im proximalen Drittel ohne Dis- lokation ergeben. Zusammengefasst hielt der Arzt hinsichtlich seiner Befunde fest, es sei fraglich, ob es sich um Sturzfolgen oder um das Resultat einer körperlichen Auseinandersetzung handeln würde. Die erwähnte Prellmarke mit Hämatom in der Kniekehle widerspreche eindeutig einem Sturz vornüber, wie es der Patient ange- be. Im Bereich der Nase sei ein Schmerz im vorderen Drittel führend. Ein Schmerz im distalen Anteil der Nase, wie er bei der obgenannten Sturzart vorkomme, sei nur gering vorhanden. Auch die beidseitigen Schürfwunden der Nase im Bereich Na- sen-Wangen-Übergang sei bei der Sturzart schlecht erklärbar. Würdigung durch die Kammer Gestützt auf die verschiedenen, eben dargelegten Feststellungen ist davon auszu- gehen, dass der Privatkläger am 7. März 2017 Verletzungen im Bereich der Nase aufgewiesen hat. Anhand der Fotos und des Berichtes des IRM ist aktenkundig do- kumentiert, wie die Verletzungen in diesem Zeitpunkt ausgesehen haben. J.________, welcher bei der Verlegung dabei war, schilderte anlässlich seiner Ein- 9 vernahme vom 21. Februar 2018 die Verletzungen zwar etwas anders (pag. 155 Z. 209 ff.). Er konnte sie mit den ihm vorgelegten Fotos nicht in Einklang bringen. Gemäss seiner Beschreibung habe es sich mehr um Kratzer gehandelt und die Nase sei nicht geschwollen gewesen. Die Kammer gelangt zur Überzeugung, dass diesbezüglich jedoch von dem auszugehen ist, was von den Ärzten festgestellt und schliesslich auch fotografisch dokumentiert worden ist. Der Privatkläger wies somit mehrere, oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Nase sowie eine Haut- unterblutung im Bereich des linken Unterschenkels rückseitig auf. Der Nasenbein- bruch kann in diesem Zusammenhang weder bestätigt noch ausgeschlossen wer- den. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltsassistentin festgehaltenen Rötungen am Hals des Privatklägers kommt die Kammer zum Schluss, dass diese nicht zwin- gend auf eine Verletzung bzw. Tätlichkeit hinweisen müssen, sondern sich auch aus anderen Gründen (wie beispielsweise Nervosität) zeigen können. Diesbezüg- lich wurden nämlich weder vom IRM noch vom MZB solche Rötungen diagnosti- ziert und dokumentiert. Die Feststellung der Staatsanwaltsassistentin konnte damit nicht bestätigt werden. 10.3 Zustandekommen der Verletzungen 10.3.1 Aussagen des Privatklägers Von den Verletzungen sprach der Privatkläger erstmals anlässlich seines über- wachten Besuchs bei der Staatsanwaltschaft. Gegenüber Staatsanwaltsassistentin K.________ soll er angegeben haben, die Wärter hätten ihn am letzten Freitag, den 3. März 2017, am Nachmittag in seiner Zelle «gepackt», als er auf dem Bett gelegen sei. Es seien sieben bis acht Personen gewesen und sie hätten ihre Na- mensschilder entfernt gehabt. Er könne sich noch an zwei Gesichter erinnern. Bei diesem Zwischenfall sei auch seine Brille kaputtgegangen (pag. 15 f.). Gegenüber der Ärztin des IRM soll der Privatkläger am Nachmittag des 7. März 2017 angegeben haben, dass er am Freitag, den 3. März 2017, von zwei Wächtern des Regionalgefängnisses E.________ geschlagen worden sei (pag. 275). Ge- genüber dem Arzt des MZB soll er am 8. März 2017 indessen berichtet haben, dass er am Freitag, ebenfalls den 3. März 2017, gestürzt und auf die Nase gefallen sei (pag. 19). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2017 gab der Privatkläger an, er sei am Freitag, 3. März 2017 um ca. 15:00 Uhr, auf dem Bett gelegen, als seine Zellentür geöffnet worden sei. Dies, um seine dreckige Wäsche abzuholen. Er sei aufgefordert worden, aufzustehen und die Wäsche einzusammeln. In diesem Moment, als er sich gebeugt habe, sei er von einer Faust im Gesicht getroffen wor- den. Als er sich habe aufrichten wollen, sei er durch einen zweiten Schlag von hin- ten an der rechten Seite in die Hüfte getroffen worden. Er vermute, dass er an der Hüfte von einem Fuss oder einem Knie getroffen worden sei. Es seien zwei Männer in seiner Zelle gewesen und er habe die Brille verloren. Zusätzlich sei er sehr hart am Hals gepackt worden und derjenige habe zusammengedrückt. Er sei frontal von vorne gewürgt worden. Er habe nur ganz leicht geblutet, aber er habe sehr starke brennende Schmerzen in der Nase gehabt. Er sei mit seiner Wäsche in den dritten Stock und dort ins Zimmer _____ (Nr.) gebracht worden. Dort habe er Schmerzta- 10 bletten verlangt, welche er aber nicht erhalten habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm die Tabletten nicht geben dürften. Dann sei derjenige gekommen, der ihn schon in seiner Zelle am Hals gepackt habe. Er habe ihm die Tablette gegeben (pag. 74 Z. 70 ff.). Im Rahmen der – ebenfalls polizeilichen – Einvernahme vom 9. März 2017 be- zeichnete der Privatkläger den Beschuldigten als denjenigen, welcher ihn auf die Nase geschlagen und gewürgt habe. Er gab an, auf die Nase geschlagen worden zu sein, als er sich habe aufrichten wollen. Darauf seien er sowie auch seine Brille zu Boden gefallen. Er habe sich die Brille wieder aufgesetzt, und als er wieder auf den Beinen gewesen sei, habe der Beschuldigte ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt (pag. 79 Z. 30 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Februar 2018 führte der Pri- vatkläger aus, er habe angefangen, die Kleider zu sammeln und auf den Wagen zu legen. Als er alle seine Kleider zusammengesammelt gehabt habe, habe er sich bei der Toilette hingesetzt. Dort seien seine Schuhe gewesen. Als er sich hingesetzt habe und seine Schuhe habe anziehen wollen, sei er genau in diesem Moment vom Beschuldigten geschlagen worden. Ein weiterer Mann sei hinten gestanden, den habe er nicht einmal bemerkt gehabt, weil er ganz durcheinander gewesen sei. Er habe sich umgeschaut und sich gefragt, was da passiere. Ihm sei die Brille her- untergefallen, worauf er sie genommen und wieder aufgesetzt habe. Er habe sich dann bereitgemacht, um aus der Zelle herauszugehen. Ein wenig Nasenbluten ha- be er gehabt (pag. 84 Z. 74 ff.). Auf Frage, wie er bei diesem Vorfall genau ge- schlagen worden sei, gab der Privatkläger an, mit den Händen sei er geschlagen worden, genau in dem Moment, als er gesessen sei und seine Schuhe habe behändigen wollen (pag. 84 Z. 1008 f.). Auf weitere Fragen hin führte er aus, er habe auch Fusstritte in die Beine bzw. auf den Körper erhalten (pag. 84 Z. 116 f.). Oben in der Zelle habe er dann Medikamente verlangt. Sie hätten ihn noch zum Duschen abgeholt. Seine Nase habe angefangen zu brennen. Die Schürfung habe er nicht sofort bemerkt, sondern erst beim Duschen. Zurück in der Zelle habe er dann starke Schmerzen von der Verletzung gespürt. Er habe danach nach Dafal- gan verlangt. Seit jenem Tag habe er immer seine Arme durch die Türe hinausstre- cken müssen, um gefesselt zu werden (pag. 84 Z. 90 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2019 bestätigte der Privatkläger seine bis anhin gemachten Aussagen. Zum Kerngeschehen führte er aus, der Beschuldigte sei in seine Zelle gekommen und habe gesagt, er hätte fünf Minuten, um seine ganzen Effekten auf den Wagen zu legen. Er sei aggressiv ge- wesen und es habe alles sehr schnell gehen müssen. Weiter sei er nicht nur im Gefängnis drinnen gefesselt gewesen, sondern auch beim Transport (pag. 640 Z. 17; pag. 641 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des MZB, wonach er gesagt ha- be, er sei an besagtem Freitag gestürzt und auf die Nase gefallen, sagte der Pri- vatkläger aus, dies stimme nicht, es seien auch Polizisten anwesend gewesen. Er habe auch gar nicht deutsch sprechen können. Der Arzt habe nur mit den anwe- senden Polizisten gesprochen; mit ihm habe er kein Wort gesprochen (pag. 641 Z. 1 ff.). Etwas später führte er auch aus, mit der Staatsanwaltsassistentin habe er überhaupt nicht über seine (kaputte) Brille gesprochen. Darüber habe er erst mit 11 der Polizei gesprochen (pag. 641 Z. 40 f.). Ebenfalls habe er mit den Betreuern, welche ihn am 7. März 2017 für den Transport abgeholt hätten, «kein Wort ge- wechselt, kein einziges Wort» (pag. 641 Z. 47). Die Frage, ob er die Vorwürfe er- funden habe, verneinte der Privatkläger und fügte an, nie könne er solche Sachen machen (pag. 643 Z. 8). Aussagen seitens des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung liegen, wie eingangs bereits erwähnt, keine vor (vgl. Ziff. I.4). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde ebenfalls mehrmals einvernommen. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2017 führte er im Wesentlichen aus, zusammen mit seinen Mitarbeitern P.________ und H.________ zur Zelle des Privatklägers ge- gangen zu sein. Dort habe er den Privatkläger darüber informiert, dass er die Zelle wechseln müsse. Der Privatkläger habe Folge geleistet und sie hätten ihn in die U.________(Abteilung) einquartieren können (pag. 32 Z. 4 ff.). Der Transport in die U.________(Abteilung) sei ohne Probleme verlaufen, so dass dem Privatkläger keine Handfesseln hätten angelegt werden müssen (pag. 32 Z. 65 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2018 schilderte der Beschuldigte erneut, dass die Verlegung des Privatklägers in die U.________(Abteilung) ohne Zwischenfälle durchgeführt habe werden können und der Privatkläger sehr kooperativ gewesen sei. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er ihm begegnet sei und er mit ihm zu tun gehabt habe (pag. 50 Z. 314 ff.). Weiter führte er aus, diese Verlegung sei für ihn nichts Besonderes gewesen, sol- che gäbe es vielleicht 50 Mal im Jahr (pag. 53 Z. 450 f.). Auf Frage, was er darüber denke, dass allenfalls ein Mitarbeiter des Regionalgefängnisses dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt haben könnte, antwortete der Beschuldigte, er könne es in seinem Fall ausschliessen und auch im Fall seiner Mitarbeiter würde er dies ausschliessen. Der Privatkläger sei nie renitent gewesen und habe niemanden an- gegriffen. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, die verschiedenen Zellenwechsel, wie sie beim Privatkläger vorgekommen seien, seien zwar mühsam, jedoch nicht als Problem im zwischenmenschlichen Bereich zu bezeichnen. Weiter gab er an, in seiner Funktion verantwortlich zu sein für die Eröffnung eines Zellen- wechsels. Zum Eintrag im Tagesjournal führte er aus, es sei oft so, dass jemand den Eintrag mache, welcher gerade eine Hand frei habe (pag. 634 Z. 5 ff.). Sofern Unstimmigkeiten (die einen Eintrag zur Folge hätten) auftreten würden, werde ab- gewartet, um Informationen zu sammeln und um weitere Abklärungen zu machen, so dass ein aussagekräftiger Eintrag gemacht werden könne (pag. 635 Z. 32 ff.). Schliesslich führte der Beschuldigte noch aus, es gäbe es oft, dass sich Gefangene selbst verletzen würden, um damit etwas erreichen oder ihre Interessen durchset- zen zu können. Es komme nicht selten vor (pag. 636 Z. 35 ff.). Auf Frage von Rechtsanwalt D.________, wie diese Verletzungen üblicherweise aussehen wür- den, erklärte er, sehr oft seien es Schnittverletzungen, stumpfe Verletzungen durch die Gebäudewand oder Möbel oder indem sie sich selber beissen würden; dies sei das Übliche (pag. 638 Z. 7 f.). 12 Der Beschuldigte wurde sodann auch an der oberinstanzlichen Verhandlung zum Vorfall befragt. Seine bisherigen Aussagen bestätigte er als richtig und brachte im Wesentlichen nichts mehr Neues vor. Auf Frage, was seine Reaktion gewesen sei, als er von den geäusserten Drohungen des Privatklägers gegenüber der Staatsan- waltschaft gehört habe, gab er zu Protokoll, es habe ihn nicht weiter verwundert, das sei häufig der Fall. Dies sei auch oft der Grund, warum Personen zu ihnen nach E.________ verlegt würden. Es sei nicht alltäglich, aber mindestens einmal pro Woche komme dies vor. Die Drohung störe ihn soweit nicht (pag. 863 Z. 38 ff.). Auch in dieser Einvernahme äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass es nicht selten vorkomme, dass Insassen sich selber verletzen würden; dies sei ein re- lativ häufiges Vorkommen. In diesem Fall sei das objektiv betrachtet nicht im Vor- dergrund gestanden, weil es vom Typ her nicht passe. Aber auszuschliessen sei es nicht (pag. 804 Z. 9 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte erneut, an der Ver- legung des Privatklägers in die U.________(Abteilung) nur dahingehend beteiligt gewesen zu sein, als er ihm die Verlegung eröffnet habe (pag. 866 Z. 1 ff.). 10.3.3 Aussagen P.________ P.________ war an der Verlegung des Privatklägers zur angeklagten Tatzeit dabei. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. März 2017 gab er an, dass der Privatklä- ger im Anschluss an den Rapport umquartiert worden sei; er sei im ersten Stock gewesen und habe auf den dritten Stock verlegt werden sollen, wo sich die U.________(Abteilung) befinde. Der Privatkläger habe seine Sachen auf einen kleinen Wagen gelegt und sei anschliessend in die Abteilung begleitet worden. Der Transport sei problemlos verlaufen. Kurz darauf habe der Privatkläger noch eine Schmerztablette gewollt und mehrfach geklingelt und an die Zellentüre geschlagen. Der Gesundheitsdienst und die Betreuer hätten noch versucht, ihm die Sache zu erklären (pag. 178 Z. 35 ff.). Auf Frage, ob er das Verhalten des Privatklägers be- schreiben könne, gab P.________ zu Protokoll, er sei sehr speziell gewesen. Er habe immer versucht, etwas mehr herauszuholen. Er sei auch sehr fordernd er- schienen. Er denke, dass er (der Privatkläger) stets versucht habe, die Grenzen auszuloten und habe einfach gespielt (pag. 178 Z. 70 ff.). Am 21. Februar 2018 wurde P.________ ein weiteres Mal einvernommen und äus- serte sich dahingehend, dass er nicht wisse, warum es einen Übergriff beim Privat- kläger hätte geben sollen, sie hätten ja kein Problem mit ihm gehabt. Ihm, P.________, sei absolut kein Übergriff bekannt (pag. 185 Z. 46 ff.). Auf Vorhalt ei- nes Journaleintrags und die Anschlussfrage, was er dazu meine, führte P.________ aus, der Privatkläger sei problemlos mitgekommen, als man ihn an- gewiesen habe, seine Sachen zu packen und mitzukommen. Die Verlegung sei problemlos über die Bühne gegangen (pag. 188 Z. 137 ff.). Ferner gab er zu Proto- koll, bei ihnen (im Regionalgefängnis E.________) gäbe es einen Grundsatz, der auch in den Trainings gelernt würde und der laute: «Nie auf den Kopf». Er könne sich schlicht nicht vorstellen, dass ein Mitarbeiter dies getan haben soll (pag. 189 Z. 199 ff.). Auf Frage präzisierte er diesen Grundsatz dahingehend, dass man nie auf den Kopf des Gegners gehen dürfe, wenn man angegriffen werde. Es gäbe verschiedene Stoppschläge, aber es werde einem beigebracht, nie auf den Kopf zu schlagen (pag. 190 Z. 203 ff.). 13 10.3.4 Aussagen H.________ H.________, welcher bei der Verlegung am 3. März 2017 dabei war, gab am 17. März 2017 zu Protokoll, er habe den Privatkläger zusammen mit P.________ in die U.________(Abteilung) verlegt; dies sei reibungslos verlaufen. Er habe seine Sachen ohne Kommentar und friedlich auf den kleinen Wagen gelegt. Danach hät- ten sie mit ihm ins _______ (Zimmer-Nr.) verschoben. Es sei alles reibungslos ver- laufen. Der Privatkläger habe danach noch ein paar Wünsche gehabt betreffend Tablette und Toilettenpapier. Er habe eine Schmerztablette gewollt (pag. 203 Z. 27 ff.). Die Frage, ob es mit dem Privatkläger Probleme oder Schwierigkeiten gegeben habe während seines Aufenthaltes in E.________, beantwortete H.________ mit nein. Ebenso wurde die Frage, ob er Probleme mit anderen Ge- fängnisinsassen gehabt habe, abschlägig beantwortet (pag. 204 Z. 116 ff.). Ange- sprochen darauf, ob es zwischen dem Privatkläger und Angestellten Probleme ge- geben hätte, führte H.________ aus, dies befremde ihn. Es irritiere ihn, dass der Privatkläger solche Aussagen gemacht habe, er würde sich bedroht fühlen. Dies ginge ihm nicht in den Kopf (pag. 205 Z. 129 f.). Am 21. Februar 2018 gab H.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er könne nicht bestätigen, dass der Privatkläger geschlagen worden sei. Das einzige, was er noch wisse, sei, dass er zusammen mit A.________ die Zelle _____ (Nr.) aufgesucht habe und A.________ mit C.________ auf Französisch ein Gespräch geführt habe. Es sei irgendwie noch um ein Medikament gegangen, es sei nicht das Original gewesen und C.________ habe sich geweigert, das Generika zu sich zu nehmen (pag. 209 Z. 28 ff.). Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger seien ihm nicht bekannt. Er habe nur diese eine Situation erlebt, als der Beschuldigte mit dem Privatkläger in seinem Beisein gesprochen habe. Er wis- se nicht mehr genau, ob er (H.________) bei der Verlegung dabei gewesen sei. Er habe schon eine Verlegung gehabt, aber er wisse nicht mehr, ob es genau diese gewesen sei (pag. 210 Z. 68 ff.). 10.3.5 Aussagen J.________ J.________ sagte am 16. März 2017 aus, der Privatkläger habe am 7. März 2017, als sie die Zellentür geöffnet hätten, im Gesicht im Bereich der Nase Kratzer sowie eingetrocknete Blutspuren aufgewiesen. Auf seine Frage, was er gemacht habe, habe dieser lachend geantwortet, er werde der Staatsanwältin in Bern sagen, dass er durch die Mitarbeiter des Regionalgefängnis geschlagen worden sei (pag. 142 Z. 144 ff.; vgl. auch Ziff. 10.2 hiervor). Am 21. Februar 2018 wiederholte er diese Aussage (pag. 154 Z. 197 ff.). 10.3.6 Gutachten bzw. Berichte des IRM und MZB Ob es sich beim Nasenbeinbruch um eine ältere, bereits vorbestehende Verletzung des in der Vergangenheit im Boxsport aktiven Privatklägers handelt, konnte das IRM nicht beantworten (pag. 304, Antwort 4), ebenso die Frage, ob es möglich bzw. naheliegend sei, dass der Nasenbeinbruch und die Gesichtsverletzungen gleichzeitig verursacht worden seien. Konkret hielt das IRM fest, es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Nasenbeinbruch handle. Es führte weiter aus, für den Fall, dass es sich um einen Bruch handeln 14 sollte, es möglich sei, dass dieser gleichzeitig (im Sinne eines einzelnen Schlages oder Sturzes, aber auch im Sinne eines bestimmten Zeitraums) mit den Verletzun- gen im Gesicht entstanden sein könnte (pag. 305, Antwort 5). Abschliessend hielt das IRM fest, die Lokalisation der Verletzungen beidseits an der Nase und im Be- reich des Nasenrückens lasse an das Tragen einer Brille denken. Im Rahmen ei- nes Schlages oder eines Sturzes hätte das Brillengestell als das vermittelnde In- strument gedient haben können. Eine Fremdzufügung der Verletzungen sei denk- bar, ein Sturz könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (pag. 305, Antwort 6). 10.3.7 Würdigung durch die Kammer Nach Überzeugung der Kammer und entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als nicht einheitlich und äusserst wi- dersprüchlich, wird doch das Kerngeschehen von ihm immer wieder anders ge- schildert. Gemäss Bericht des MZB soll der Privatkläger angegeben haben, gestürzt und da- bei auf die Nase gefallen zu sein. In seinen Aussagen im Verfahren will er sich dann zuerst gerade gebeugt haben, als er einen Schlag auf die Nase erhalten ha- be. Als er sich wieder aufgerichtet habe, sei er von hinten an der rechten Seite in die Hüfte getroffen worden. In der nächsten Einvernahme gab der Privatkläger an, er habe sich gerade aufrichten wollen, als er einen Schlag auf die Nase erhalten habe. Er sei dann zu Boden gefallen. Von einem weiteren Schlag von hinten er- wähnt er jedoch nichts. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er schliesslich an, er habe auf der Toilette gesessen und sich die Schuhe binden wollen, als er ge- schlagen worden sei. Sie hätten ihn mit den Händen geschlagen, aber auch Fuss- tritte in die Beine bzw. auf den Körper habe er erhalten. Wie die Aussagen des Privatklägers zum eigentlichen Kerngeschehen dermassen voneinander abweichen und nicht gleichlautend sein können, ist für die Kammer nicht erklärbar. Innert kürzester Zeit gibt der Privatkläger die unterschiedlichsten Szenarien wieder: von «gepackt werden» über «gestürzt sein», «beim Beugen eine Faust ins Gesicht erhalten und von hinten geschlagen worden sein» zu «auf der Toilette gesessen und dabei eine Faust ins Gesicht erhalten zu haben». Dass da- bei nicht nur nebensächliche Details, sondern der gesamte Ablauf unterschiedlich erzählt werden, mutet mehr als seltsam an. Wie Rechtsanwalt D.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrags richtigerweise vorgebracht hat, steht in der Aktennotiz von Staatsanwaltsassistentin K.________ das Wort «ge- packt» tatsächlich in Anführungszeichen, was einen gewissen Interpretationsspiel- raum offenlässt (pag. 869). Dennoch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass dies eine Version für sich selber darstellt, welche sich diametral von den weiteren Schilderungen unterscheidet, selbst wenn der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefordert worden ist, den Ablauf detailliert wiederzugeben. Weiter stimmen die Schilderungen teilweise nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. So lässt sich die Schilderung des Privatklägers, an der rechten Seite in die Hüfte ge- troffen worden zu sein, mit dem Gutachten des IRM, welches eine Hautunterblu- tung am linken Unterschenkel diagnostizierte, nicht in Einklang bringen. Auch nicht möglich scheint für die Kammer jene Version, wonach der Privatkläger auf der Toi- lette gesessen habe, als er geschlagen worden sei. Demnach würde sich nämlich 15 nicht erklären lassen, wie es zu der eben erwähnten Verletzung im Unterschenkel gekommen wäre, zumal ein Schlag bei einer auf der Toilette sitzenden Person in den hinteren Unterschenkel kaum möglich ist. Der Privatkläger gibt zwar bei dieser Version ebenfalls an, in die Beine geschlagen worden zu sein; Verletzungen im vorderen Bereich der Beine wurden jedoch keine festgestellt. Auch gibt es bei die- ser Schilderung eine Diskrepanz, was die räumlichen Gegebenheiten anbelangt, zumal der Privatkläger ausgesagt hat, jemand sei hinter ihm gestanden, als er auf der Toilette gesessen habe. Da sich die Toilette allerdings an der Wand befindet, ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie jemand hinter dem Privatkläger gestanden haben soll. Was wirklich geschehen ist und wie die Verletzungen zustande ge- kommen sind, lässt sich aufgrund der Darstellungen des Privatklägers jedenfalls nicht eruieren. Ferner passen auch diverse Beschreibungen um das Kerngeschehen herum nicht zueinander. Die Vorinstanz hat diese Diskrepanzen zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 703 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anzufügen ist, dass der Privat- kläger den Ausführungen Dritter konsequent widerspricht und meist angibt, sie hät- ten gar nicht zusammen gesprochen. Insbesondere hinsichtlich seiner Brille gab er an, mit der Staatsanwaltsassistentin nie über die Brille gesprochen zu haben. Dass diese jedoch von sich aus eine Aktennotiz über eine kaputte Brille verfasst hat, ist kaum denkbar, insbesondere deshalb, weil die Kommunikation zwischen ihr und dem Privatkläger mittels eines Berufsübersetzers stattgefunden hat. Auch mit dem Arzt des MZB will der Privatkläger nicht gesprochen haben; dieser habe nur mit den anwesenden Polizisten gesprochen. Wäre dem tatsächlich so gewesen, würde es jedoch kaum einleuchten, warum der Arzt des MZB hinsichtlich der Kommunika- tion festgehalten hat, diese sei aufgrund der geringen Sprachkenntnisse des Pati- enten nur bruchstückhaft möglich gewesen (pag. 19). Tatsächlich ist dem Gutach- ten des IRM vom 14. März 2017 zu entnehmen, dass die anwesenden Polizisten scheinbar mündliche Angaben gemacht haben, ebenso aber auch der Privatkläger während seiner Untersuchung (pag. 275). Unter dem Titel «Angaben zum Sach- verhalt» wird festgehalten, was durch die Polizei ausgeführt wurde. Unter dem Titel «Ergänzende Angaben zum Sachverhalt» wird ferner wiedergegeben, was der Pri- vatkläger zum Zustandekommen seiner Verletzungen geschildert hatte. Dass der Privatkläger somit nie mit dem Arzt des MZB gesprochen hat, ist für die Kammer mehr als unwahrscheinlich, ebenso die Tatsache, dass sowohl Staatsanwaltsassis- tentin K.________, zu deren täglichen Aufgaben das Verfassen von Aktennotizen gehört, wie auch der untersuchende Arzt des MZB die Gespräche mit dem Privat- kläger falsch wiedergegeben bzw. gar erfunden haben sollen. Diese Externalisie- rungen sind als klares Lügensignal zu werten. Auszumachen sind schliesslich auch diverse, teils massive Übertreibungen seitens des Privatklägers. In seinen Briefen an den Staatsanwalt schildert er das Vorgefal- lene dramatisch, indem er nicht nur von Misshandlungen berichtet (pag. 459), son- dern auch davon, dass man ihn absichtlich habe umbringen und vorsätzlich foltern wollen (pag. 449 und pag. 462). Dass dem nicht so ist, lässt sich unter anderem aus den verschiedenen Aussagen betreffend die mehrmalige, auf Wunsch des Pri- vatklägers vorgenommene Verlegung von einer Einzel- in eine Mehrfachzelle der 16 Mitarbeitenden des Regionalgefängnis E.________ ableiten. Dass der Privatkläger stets etwas zu seinen Gunsten herauszuholen versuchte, hielt auch die Vorinstanz bereits zutreffend fest. Dass er sogleich von Misshandlungen, Folter und Tötungs- absichten spricht, zeigt schliesslich auch die exorbitante Genugtuungsforderung seinerseits, welche zum angeblich tatsächlich Vorgefallenen klar in einem Missver- hältnis steht (vgl. dazu Ziff. III nachfolgend). Solche Phantasiesignale sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit einer Person. Insgesamt und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen des Privatklägers, wie die Verletzun- gen zustande gekommen sind, beweiswürdigend nicht abgestellt werden kann. Seine Darstellungen sind widersprüchlich und gespickt von Übertreibungen, Schutzbehauptungen und Gegenangriffen. Hingegen erweisen sich mit der Vorinstanz auch für die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Im Wesentlichen sagt er konstant und nachvollziehbar aus. Hervorzuheben ist in erster Linie, dass der Beschuldigte in keiner seiner Ein- vernahmen zum Gegenangriff übergegangen ist, obwohl er dazu mehrmals die Möglichkeit hatte. So wurde er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er etwas über allfällige Auseinandersetzungen des Privatklägers mit anderen Gefängnisinsassen wisse. Darauf antwortete der Beschuldigte, so etwas sei ihm nicht bekannt (pag. 35 Z. 183 ff.). Und bei der Staatsanwaltschaft gab er auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Privatkläger sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, als Antwort, er könne sich dies kaum vorstellen. Weder da- mals noch jetzt scheine der Privatkläger in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen zu sein. Er könne es sich nicht erklären (pag. 55 f. Z. 527 ff.). Auch obe- rinstanzlich führte der Beschuldigte aus, objektiv betrachtet sei eine Selbstverlet- zung nicht im Vordergrund gestanden, weil es vom Typ her nicht passe, auszusch- liessen sei es jedoch nicht. Hätte sich das vom Privatkläger Geschilderte tatsäch- lich so zugetragen, wäre seitens des Beschuldigten eher zu erwarten gewesen, dass er die Schuld von sich zu weisen versucht hätte, indem er eine Selbstverlet- zung durch den Privatkläger oder eine Verletzung durch andere Insassen wesent- lich mehr in den Vordergrund gerückt hätte. Der Beschuldigte hätte somit mehrmals die Möglichkeit gehabt, zu seiner Entlastung auszusagen und den Privatkläger oder andere Insassen zu belasten, was er jedoch nicht getan hat. Dieser Umstand spricht für seine Glaubwürdigkeit, insbesondere, wenn eine Aussage-gegen- Aussage-Konstellation wie im hier zu beurteilenden Fall vorliegt. Dass der Beschuldigte sich in seinen Einvernahmen teilweise nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte, vermag dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte ist seit immerhin 22 Jahren im Q.________ (Beruf) tätig und dürfte ei- nige Inhaftierte gesehen haben. Dass er sich nicht im Detail an jeden Tag, jeden Inhaftierten und erst recht an jede Verlegung erinnern kann, erstaunt damit nicht. Die Aussagen der beiden Mitarbeiter P.________ und H.________ erachtet die Kammer als nachvollziehbar und glaubhaft. So schildern beide, insbesondere aber P.________, mit den von den Regionalgefängnissen N.________, O.________ und R.________ eingereichten Journaleinträgen übereinstimmend, dass es sich beim Privatkläger um eine sehr fordernde Persönlichkeit gehandelt habe. Übertreibun- 17 gen, Gegenangriffe oder Anzeichen, dass sie ihren ________ (berufliche Position) decken würden, lassen sich in ihren Aussagen keine vorfinden. Beiden Aussagen lässt sich zudem entnehmen, dass an der Verlegung nicht – wie teilweise vom Pri- vatkläger vorgebracht – sieben bis acht Personen beteiligt waren, sondern lediglich drei. Weder P.________ noch H.________ konnte jedoch Aussagen dazu machen, wie die Verletzungen des Privatklägers entstanden sind. Weder der eine noch der andere hat gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 3. März 2017 an- gegriffen hat. Tätlichkeiten seitens eines Mitarbeiter schliessen jedoch beide aus (pag. 206 Z. 205 ff.; pag. 212 Z. 149 ff.). Besonders zentral erscheint der Kammer auch die Aussage von P.________, wonach die Mitarbeiter gezielt geschult wür- den, wie Angriffe eines Insassen abzuwehren seien: «Nie auf den Kopf», so der Mitarbeiter (pag. 189 Z. 200). Dieser Grundsatz dürfte auch dem Beschuldigten be- kannt sein. Warum der Privatkläger demnach ausgerechnet am Kopf verletzt wor- den sein sollte, leuchtet nicht ein. Auch J.________ konnte im Wesentlichen konstante und nachvollziehbare Aussa- gen machen. Primär hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der Privat- kläger – angesprochen auf seine Verletzungen im Gesicht – gesagt habe, er werde der Staatsanwältin sagen, dies seien die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses gewesen. Sie deckt sich zwar nicht gänzlich mit den Aussagen von I.________, wonach der Privatkläger gesagt habe, sie (also J.________ und I.________) seien dies gewesen. Jedoch lässt sich daraus entnehmen, dass der Privatkläger, erst- mals angesprochen auf seine Verletzungen, nicht angab, diese würden vom Be- schuldigten stammen, was in Anbetracht der zeitlichen Nähe zur angeblichen Tat doch sehr erstaunt. Im Weiteren kann J.________ zur Frage, wie die Verletzungen entstanden sind, ebenfalls keine sachdienlichen Angaben machen. Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass Zweifel bestehen, ob sich der vom Privatkläger erhobene Vorwurf wie in der Anklageschrift umschrieben zu- getragen hat. Insbesondere ist für die Kammer nicht erklärbar, warum der Privat- kläger das Kerngeschehen innert kürzester Zeit zig Mal unterschiedlich schilderte. Hätte sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen, wäre ein konstanteres Aussage- verhalten zu erwarten gewesen. Dieses Bild wird denn auch von den zahlreichen Übertreibungen und Gegenangriffen seitens des Privatklägers abgerundet. Die Aussagen sowohl des Beschuldigten wie auch der weiteren befragten Mitarbeiter erweisen sich als konstant, in sich stimmig und ohne übermässige Belastungen oder Übertreibungen und sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Wie die Verlet- zungen tatsächlich zustande gekommen sind, lässt sich trotz zahlreicher Einver- nahmen nicht klären. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Ergebnis ver- bleiben auch für die Kammer erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass die Ver- letzungen wie in der Anklageschrift aufgeführt entstanden sind. 10.4 Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen Im Weiteren soll sich der Vorfall gemäss Anklageschrift am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr ereignet haben (pag. 563). Am 5. Juni 2018 wurde durch das IRM zur Untersuchung vom 7. März 2017 ein Er- gänzungsgutachten erstellt (pag. 303 ff.). Dieses hielt im Wesentlichen fest, eine 18 Entstehung der Verletzung mehrere Tage vor der Untersuchung (wie im Gutachten vom 14. März 2017 erwähnt) erscheine eher unwahrscheinlich, zumal in diesem Fall davon auszugehen sei, dass die Wundheilung weiter fortgeschritten und der Wundgrund zumindest teilweise schorfbelegt gewesen wäre. Eine Entstehung mehrere Stunden bis wenige Tage vor der Untersuchung erscheine plausibel (pag. 304, Antwort 1 des Ergänzungsgutachtens). Eine Entstehung am 3. März 2017, also 4 Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung, erscheine aufgrund dem zwar trockenen, aber nicht schorfbelegten Wundgrund der Abschürfungen an der Nase als unwahrscheinlich (pag. 304, Antwort 2 des Ergänzungsgutachtens). Eine Entstehung der Hautabschürfungen an der Nase lediglich wenige Stunden vor der Untersuchung sei nicht sehr naheliegend, da sich diesfalls der Wundgrund feuchter präsentieren würde (pag. 304, Antwort 3). Die Vorinstanz hat im Ergebnis zum angeklagten Tatzeitpunkt im Wesentlichen festgehalten, es sei nicht erwiesen, dass es anlässlich der Verlegung am 3. März 2017 zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen sei (pag. 711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Würdigung durch die Kammer Da anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2017 nachmittags bei der Staatsan- waltschaft beim Privatkläger noch keine Verletzungen festgestellt werden konnten, solche aber am frühen Morgen des 7. März 2017 (ca. 06:00 Uhr) bei der Zellenöff- nung von Mitarbeitern des Regionalgefängnisses E.________ gesehen wurden, ist davon auszugehen, dass die Verletzungen zwischen dem 2. März 2017, mithin nach der Rückkehr von der Einvernahme, und dem 7. März 2017 frühmorgens und vor dem Transport nach Bern, entstanden sein müssen. Der Privatkläger spricht als Tatzeitpunkt stets vom 3. März 2017, also vom Tag seiner Verlegung in die U.________(Abteilung). Der Beschuldigte sowie P.________ und H.________ verneinen jeweils eine Verletzung anlässlich der Ver- legung (pag. 182 Z. 245 f. bzw. pag. 185 Z. 46 ff. sowie pag. 206 Z. 224 bzw. pag. 213 Z. 166). Im Vollzugsverlaufsjournal findet sich ein Eintrag vom 3. März 2017, welchem zu entnehmen ist, dass die Verlegung problemlos verlaufen sei. Die eingewiesene Person habe sich an die Anweisungen des Personals gehalten (pag. 24). Als der Privatkläger in der U.________(Abteilung) angekommen war, soll er ein Medikament gegen seine Kopfschmerzen verlangt haben, was zu einer Diskussion betreffend Generika oder Dafalgan geführt habe. S.________ vom Gesundheitsdienst des Regionalgefängnis E.________ gab am 23. März 2017 an, sie sei einmal beim Privatkläger gewesen, weil er eine Tablette verlangt habe. Sie wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Er sei auf- brausend gewesen, obschon sie ihm erklärt habe, dass im Dafalgan auch Parace- tamol enthalten sei. Ein Sicherheitsbeamter habe dem Privatkläger anschliessend ein Dafalgan von sich gegeben. Sie könne nicht mehr sagen, um welche Zeit dies gewesen sei. Sie habe die Zelle nicht betreten, sondern sei lediglich vor die Türe gestanden und habe das «Suppentöri» geöffnet. Der Privatkläger habe ihr gegenü- ber nichts von einer Verletzung erwähnt. Vom Äusseren her habe sie auch keine 19 solche feststellen können. Er habe auch keine Schonhaltung oder ähnliches ge- habt. Sie denke, wenn der Privatkläger rote Abschürfungen an der Nase oder Druckspuren am Hals gehabt hätte, hätte sie diese gesehen, zumal sie alle drei miteinander geredet hätten und der Privatkläger seinen Kopf habe herunterhalten müssen, um durch das «Suppentöri» zu reden. Sie habe sein Gesicht gesehen und eine Verletzung wäre ihr aufgefallen (pag. 228 f. Z. 19 ff.). Am 21. Februar 2018 sagte S.________ aus, sie wisse, dass der Privatkläger im dritten Stock gewesen und sie noch dazugerufen worden sei, weil er Kopfschmerzen gehabt habe. Es sei ihre erste Woche im Regionalgefängnis E.________ gewesen. Es sei um ein Schmerzmedikament gegangen, welches sie ihm hätte abgeben sollen. Sie habe mit dem Privatkläger gesprochen, weil ihre Kollegin kein Französisch spreche. Sie glaube, dass noch jemand von der Aufsicht und Betreuung neben ihr gestanden sei. Die Kommunikation habe über das «Suppentöri» stattgefunden. Sie präzisierte, es habe eine Diskussion bezüglich Paracetamol und Dafalgan gegeben. Wenn sie in der vorherigen Einvernahme gesagt habe, sie habe keine Verletzungen gese- hen, so werde dies stimmen. Wenn sie jetzt, auf Vorhalt von Fotos der Verletzun- gen, an die Situation im Gefängnis denke, so wären ihr die Verletzungen im Ge- sicht sicher aufgefallen. Sie könne es jedoch nicht mehr 100%ig sagen. Der Privat- kläger habe aber vor dem «Suppentöri» stehen müssen, weil wenn jemand weit weg stehe, sei die Akustik nicht gut, und sie habe ihn ja verstanden (pag. 236 ff. Z. 189 ff.). Dass der Privatkläger im Rahmen seiner Verlegung noch ein Medikament verlangt hat, bestätigen auch andere. Der Privatkläger sprach davon, kurz nach seiner Ver- legung am 3. März 2017 eine Schmerztablette verlangt zu haben, die er zuerst nicht, dann jedoch vom Beschuldigten erhalten haben soll (pag. 74 f. Z. 104 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der von S.________ erzählte Ablauf am 3. März 2017 so zugetragen hat. Auch der Beschuldigte hat erzählt, dass es am selben Abend der Verlegung noch eine Diskussion betreffend Medika- tion gegeben habe: Der Privatkläger habe ein Medikament gegen Kopfschmerzen verlangt, worauf er (der Beschuldigte) mit H.________ zu seiner Zelle gegangen sei (pag. 33 Z. 73 ff.). Auch H.________ erwähnte im Rahmen seiner Einvernahme eine solche Begebenheit, hatte aber die Abfolge der Ereignisse nicht mehr genau im Kopf. Er wusste jedoch, dass der Privatkläger eine Tablette gegen Kopfweh ha- ben wollte. Die Pflege habe ihm dann ein Paracetamol verabreichen wollen, jedoch habe der Privatkläger unbedingt ein Dafalgan gewollt (pag. 203 Z. 43 ff.). Von einer Verletzung in diesem Zeitpunkt spricht niemand, weder S.________ noch H.________. Dass die Verletzungen somit am 3. März 2017 unmittelbar vor der Verlegung in die Zelle in der U.________ verursacht worden sein sollen, ist daher unwahrscheinlich. Dafür spricht auch noch Folgendes: P.________ gab anlässlich seiner Einvernahme am 17. März 2017 an, dass sie den Privatkläger am Abend nach der Verlegung noch hätten duschen lassen. Man habe da gesehen, dass er körperlich in guter Form und fit gewesen sei. Eine Ver- letzung erwähnte P.________ jedoch nicht. Vielmehr führte er aus, er habe nie ei- ne Verletzung am Privatkläger festgestellt (pag. 179 ff. Z. 76 ff.). 20 J.________ führte am 16. März 2017 aus, er habe am Sonntag, den 5. März 2017, gearbeitet (pag. 141 Z. 115 ff.). Er habe dem Privatkläger den Brunch gebracht. Dieser werde ungefähr um 9:00/9:10 Uhr durch das «Suppentöri» ausgeteilt. Der Privatkläger sei aus dem Bett gestiegen, ans «Suppentöri» getreten und habe den Brunch entgegengenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Verletzungen im Gesicht des Privatklägers feststellen können. Bei dieser Nahrungsübergabe schaue man dem Insassen direkt ins Gesicht, da sich der Schieber auf Kopfhöhe befinde. Wenn der Privatkläger die Verletzungen, welche er am 7. März 2017 ge- sehen habe, bereits gehabt hätte, so wäre ihm dies sofort aufgefallen (pag. 146 Z. 360 ff.). Auch am 21. Februar 2018 führte J.________ aus, es sei korrekt, dass er am Sonntag, 5. März 2017, dem Privatkläger den Brunch gebracht habe. Er ha- be den Schieber geöffnet, dann die Luke und dann habe er immer Blickkontakt mit der inhaftierten Person gehabt. Eine Verletzung im Gesicht wäre ihm sofort aufge- fallen (pag. 155 Z. 226 ff.). I.________ gab am 14. März 2017 an, der Privatkläger habe am Montag, den 6. März 2017 – mithin am Vortag vor dem Transport nach Bern – noch geduscht. Dabei sei er nicht gefesselt gewesen. Vor dem Duschen seien sie mit ihm noch im Spazierhof gewesen, dort habe er Handschellen getragen. Sonst habe er nichts Spezielles vom Privatkläger gehört. Er sei fit und habe viele Tattoos am Oberkörper (pag. 109 Z. 85 ff.). Die Verletzungen am Privatkläger habe er am Morgen bei der Abholung zum Transport (also am 7. März 2017) festgestellt. Am Vortag, also beim Duschen, habe er noch keine Verletzungen beim Privatkläger gesehen. Er könne aber auch nicht sagen, ob er die Rötung, falls er sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon gehabt habe, beim Duschen überhaupt bemerkt hätte (pag. 110 Z. 167 ff.). Am 26. Februar 2018 konnte sich I.________ nicht mehr erinnern. Er meinte aber, wenn er damals bei der Polizei gesagt habe, er habe am Montag, 6. März 2017 nichts festgestellt, dann sei dies die Wahrheit (pag. 119 Z. 203 ff.). T.________, ebenfalls ein Mitarbeiter des Regionalgefängnisses E.________, wur- de nicht parteiöffentlich zur Sache befragt. Seine Aussagen erweisen sich jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, weshalb diese dennoch verwertet werden können. Er gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 14. März 2017 im Wesentli- chen zu Protokoll, am Samstag, den 4. März 2017, mit dem Privatkläger zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr spazieren gegangen zu sein. Sie hätten ihm Handfesseln angelegt gehabt. Er sei eine Stunde am Spazieren und alleine im Hof gewesen. Der Privatkläger habe fit und gesund ausgesehen, wach und nicht verpennt. Man habe ihm beim Spaziergang nichts Spezielles angesehen (pag. 103 f. Z. 55 ff.). Er habe beim Privatkläger allgemein keine Verletzungen feststellen können. Auch bei der Nase/Gesicht habe er am Samstag, 4. März 2017, keine Verletzungen feststel- len können (pag. 104 Z. 110 f.). Dass all diese Auskunftspersonen im Rahmen ihrer Einvernahme(n) nicht die Wahrheit gesagt haben, scheint nach Ansicht der Kammer doch eher unwahr- scheinlich. Anlässlich der erstinstanzlichen sowie auch der oberinstanzlichen Ver- handlung führte Rechtsanwalt D.________ in seinem Plädoyer aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von seinen Mitarbeitern deshalb nicht belastet worden sei, weil er deren ________ (berufliche Position) sei 21 (pag. 645 f. und pag. 869). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht (mehr) al- le dem Beschuldigten als ________ (berufliche Position) untergeordnet waren; von einem Decken des ________ (berufliche Position) ist zudem nicht automatisch auszugehen. Mit der Vorinstanz hätte auch nach Ansicht der Kammer unter den Mitarbeitern des Regionalgefängnisses E.________ aufgrund ihrer übereinstim- menden Aussagen eine umfassende Absprache stattfinden müssen, hätte sich der Vorfall denn wie in der Anklageschrift aufgeführt zugetragen. Eine solche wäre un- ter so vielen Mitarbeitern kaum zu bewerkstelligen und es wären mehr Unstimmig- keiten in den Aussagen zu erwarten gewesen. Hinweise, die auf eine Absprache hindeuten würden, lassen sich jedenfalls keine vorfinden. Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Brille die Verletzungen des Privatklägers verdeckt hätte und die Mitarbeitenden somit die Verletzungen nicht hätten feststellen können. Den Abbildungen gemäss pag. 268 f. ist zu entnehmen, dass sich die Schürfwunden an der rechten und linken Nasenseite deutlich unter dem Brillenrand befinden und somit auch bei getragener Brille zu sehen gewesen sein müssten. Es ist daher kaum denkbar, dass die Verletzungen durch die Mitar- beitenden vor dem 7. März 2017 nicht entdeckt worden sein konnten, weil der Pri- vatkläger eine Brille getragen hat. Spätestens beim Duschen wären P.________ bzw. I.________ die Verletzungen wohl aufgefallen, da der Privatkläger kaum mit Brille geduscht hat. I.________ sprach zudem lediglich davon, dass ihm anlässlich seiner Aufsicht beim Duschen allfällige Rötungen möglicherweise nicht aufgefallen wären, nicht jedoch Verletzungen im Gesicht. Grundsätzlich ist von zentraler Bedeutung, dass das Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Juni 2018 sich dahingehend äussert, aufgrund der Wundmorphologie erscheine eine Entstehung der Verletzungen mehrere Tage vor der Untersuchung (wie im ersten Gutachten ausgeführt) als eher unwahrscheinlich. Plausibel sei eine Entstehung mehrere Stunden bis wenige Tage vor der Untersuchung (pag. 304 Antwort 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Tragen der Brille die Heilung der Verletzungen verzögert oder gehindert hätte und das IRM-Gutachten deshalb fälschlicherweise angenommen hat, eine Entstehung der Verletzungen am 3. März 2017, mithin 4 Tage vor der Untersuchung, erscheine eher unwahrscheinlich, weil die Wundheilung zumindest teilweise schorfbelegt gewesen wäre (pag. 304 Ant- wort 1). Gestützt darauf und dass der Privatkläger auch nach der Verlegung noch ohne Verletzungen an der Nase gesehen worden ist, können diese kaum am 3. März 2017 anlässlich der Verlegung entstanden sein. Aktenkundig ist ausserdem, dass der Privatkläger etliche Briefe zuhanden der Staatsanwaltschaft geschrieben und sich darin über zahlreiche Dinge beschwert hat (pag. 430 ff.). Hätte sich der Vorfall wie in der Anklageschrift aufgeführt tatsäch- lich so zugetragen, wäre – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger den Vorfall in seinem Brief vom 18. März 2018 an den Staatsanwalt erwähnt hätte, also eine zeitnahe Reaktion erfolgt wäre. Wie die- sem Schreiben jedoch zu entnehmen ist, äussert sich der Privatkläger darin nur dahingehend, den Grund für seinen Gefängnisaufenthalt nach wie vor nicht zu kennen; von Verletzungen bzw. Übergriffen ist darin jedoch keine Rede (pag. 433). 22 Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung machte Rechtsanwalt D.________ geltend, die Verletzungen des Privatklägers hätten umgehend ins Journal eingetra- gen werden müssen. Sie seien jedoch erst am 7. März 2017, nur 13 Minuten nach der Meldung der Staatsanwaltschaft, im Journal eingetragen worden (pag. 870). Wie von der Vorinstanz bereits moniert (pag. 709, S. 21 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), wirft der späte Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal auch für die Kammer Fragen auf. Tatsächlich könnte der Eindruck entstehen, etwas hätte ver- tuscht werden wollen. Die nicht zeitnahe Eintragung der Verletzungen ist aber auch einfach mit Arbeitsüberlastung, dem Abwarten bezüglich genauerer Informationen oder einem gewissen Zeitmangel erklärbar. J.________ hat die Verspätung damit erklärt, dass sie den ganzen Tag Besuch in der Untersuchungshaft und damit viele Leute gehabt hätten (pag. 158 Z. 332 ff.). Diese Erklärung leuchtet ein. Dass mit dem Eintrag etwas hätte vertuscht werden wollen, liegt nicht auf der Hand. Es kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Privatkläger sei vom Beschuldigten geschlagen worden. 11. Beweisergebnis Wie bereits festgestellt, kann nicht abschliessend geklärt werden, wie die Verlet- zungen des Privatklägers tatsächlich entstanden sind. Es bestehen jedoch erhebli- che und nicht zu überwindende Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der An- klageschrift umschrieben am 3. März 2017 zugetragen hat. Auf die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen kann vorliegend nicht abgestellt werden, zumal ihnen keine hohe Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann. Sie erweisen sich mehrheitlich als widersprüchlich, teils unlogisch und gespickt von Schutzbehaup- tungen. Ferner kann auch der angeklagte Zeitraum, nämlich der 3. März 2017, nicht bestätigt werden, da das rechtsmedizinische Gutachten diesen Entstehungs- zeitpunkt als eher unwahrscheinlich erachtet und zahlreiche Aussagen vorliegen, die nahelegen, dass auch nach dem 3. März 2017 beim Privatkläger keine Verlet- zungen vorhanden waren. Dem Beschuldigten kann de facto nicht nachgewiesen werden, dass er im Regionalgefängnis E.________ anlässlich der Zellenverlegung vom 3. März 2017 gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden ist. Die Kammer gelangt damit zum Ergebnis, dass zumindest in dubio pro reo ein Freispruch von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zu erfolgen hat. III. Zivilpunkt 12. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger macht vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 6. November 2019 sowie Schadenersatz von CHF 721.00 zzgl. Zins zu 5% seit 30. Juni 2017 geltend. Im Rahmen des Parteivor- trages an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt D.________ die Zivilansprüche damit, dass der Privatkläger ohne besonderen Grund angegriffen worden sei, was aufgrund der Tatsache, dass Insassen unter 23 besonderem Schutz stünden, schwer wiege. Dem physischen Leiden des Privat- klägers werde durch die geltend gemachte Genugtuung Rechnung getragen. Der Schadenersatz belaufe sich auf die Kosten für die Reparatur der Brille, welche durch den Schlag ins Gesicht kaputtgegangen sei (pag. 871). Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen, da trotz klar fehlender Strafbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein zivil- rechtlicher Anspruch bestehe (pag. 711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist der Beschuldigte von den An- schuldigungen der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs freizu- sprechen. Ein widerrechtliches Verhalten zum Nachteil des Privatklägers kann ihm im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, womit es an der Täterschaft und der erforderlichen Kausalität fehlt. Zudem kann auch der eingetretene Schaden zeitlich nicht eingeordnet werden. Die Kammer erachtet den Sachverhalt damit als spruchreif, weshalb die Zivilklage nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern oh- ne Ausscheidung von Verfahrenskosten abzuweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). IV. Kosten und Entschädigung 13. Kosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'140.00 trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 festge- setzt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und gehen zu Lasten des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger wird unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bundesverfas- sung (BV; SR 101) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_132/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.4.1; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.1; 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4; 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.3), zumal seine Bedürftigkeit offensichtlich ist und seine Rechts- begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt somit vorerst der Kanton Bern. Den Pri- vatkläger trifft jedoch eine Rückerstattungspflicht, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; BGE 122 I 5 E. 4a). 14. Entschädigung des Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton gel- tenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsge- setz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). 24 Erstinstanzlich machte der Beschuldigte, vertreten durch RA B.________, für einen Aufwand von 35 Stunden ein Honorar von insgesamt CHF 11’355.25 gel- tend (pag. 667). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes, der durch- schnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des Tarifrahmens wurde das Ho- norar durch die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.6) auf pauschal CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen sowie MWSt) festgesetzt. Diese Kür- zung bzw. dieser Betrag scheint angemessen. Der Kanton Bern hat dem Beschul- digten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Oberinstanzlich macht RA B.________ für einen Aufwand von (erneut) 35 Stunden eine Entschädigung von CHF 8'228.20 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (pag. 880). Diesen Aufwand hält die Kammer als übersetzt. Im Verfahren vor Ober- gericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen, was er bereits vor erster In- stanz vorgebracht hatte, so dass ihm kaum nochmals der gleiche Aufwand ent- standen sein kann. Aus diesem Grund kürzt die Kammer das geltend gemachte Honorar auf pauschal 20 Stunden (inkl. Auslagen). Die Entschädigung beträgt da- mit insgesamt CHF 5'385.00 (inkl. MWSt). Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu erset- zen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungs- ersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelik- ten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Eines dahingehenden Antrags des Beschuldigten auf Entschädigung bedarf es nicht (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 432 N 15a; BGE 139 IV 45 E. 1.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.3 und 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3). Vorliegend erhob alleine der Privatkläger Berufung. Das oberinstanzliche Verfahren wurde in seinem Interesse durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher von ihm verursacht. Es rechtfertigt sich somit, ihn für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege den Privatkläger nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den obsiegenden Beschuldigten nach Art. 432 StPO entbindet (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 136 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5; 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3). Die obsiegende Partei, mithin vorliegend der Beschuldig- te, trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten somit für das oberinstanzliche Verfahren im Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 25 15. Amtliche Entschädigung des Privatklägers Der Privatkläger hat unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_132/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.4.1 sowie 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.1). Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Vertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren wird wie von der Vorinstanz auf CHF 10'600.85 (inkl. Auslagen, Reiseentschädigung und MWSt) festgesetzt. Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 einen Aufwand von 10.24 Stunden geltend (pag. 875 ff.), was als dem tatsächlichen Aufwand sowie Umfang des Falles angemessen erscheint. Zusätzlich werden durch die Kammer drei Stunden hinzugerechnet, zumal in der eingereichten Honorarnote die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung noch nicht miteinberechnet war. Damit wird Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern für einen Aufwand von 13.24 Stunden, ausmachend CHF 2'932.65, entschädigt. Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 713.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 26 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen 1. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr im Regionalgefängnis E.________, z.N. von C.________ 2. von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 3. März 2017 ca. um 15:00 Uhr im Regionalgefängnis E.________, z.N. von C.________ unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'140.00 (ohne Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Straf- und Zivilklägers) an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00 (oh- ne Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Straf- und Zivilklägers) an C.________. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). C.________ ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). II. C.________ wird in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO verurteilt, A.________ eine Entschädigung von CHF 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO Folgendes erkannt: 1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 27 IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird/wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.36 200.00 CHF 1’672.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’747.00 CHF 139.75 Auslagen ohne MWST CHF 204.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’090.90 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.31 200.00 CHF 7'662.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 89.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'901.55 CHF 608.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'509.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'600.85. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird für das oberinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.24 200.00 CHF 2’648.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’723.00 CHF 209.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’932.65 volles Honorar 13.24 CHF 3’310.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’385.00 CHF 260.65 Total CHF 3’645.65 nachforderbarer Betrag CHF 713.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘932.65. 28 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 713.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 7. Dezember 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. Februar 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29