Die Kammer nimmt aus diesem Grund eine Korrektur vor und setzt die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten (s. oben) auf insgesamt CHF 857.30 fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 857.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 206.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen