die Kostennote für die Entschädigung seiner Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ein (pag. 839 f.). Dieser ist zu entnehmen, dass für die Aufwendungen «Berufungserklärung, Studium der Unterlagen sowie KB an MD» insgesamt 2,08 Stunden geltend gemacht, anschliessend jedoch auf CHF 0.00 taxiert werden. Dass es sich dabei um einen Rechnungsfehler handelt, ist offensichtlich. Die Kammer nimmt aus diesem Grund eine Korrektur vor und setzt die Entschädigung von Rechtsanwalt B._______