_, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 5'551.15 festgesetzt (pag. 691). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5’551.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'301.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ die Kostennote für die Entschädigung seiner Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ein (pag.