34 Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 5'551.15 festgesetzt (pag.