Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘900.00 inklusive die Kosten von CHF 400.00 betreffend das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, zu tragen. 30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen