aStGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck (hier u.a. der Aufrechterhaltung der Ordnung). Zu berücksichtigen gilt ferner, dass der Beschuldigte mit dem gewerbsmässigen Betrug ein Verbrechen bzw. eine schwere Straftat begangen hat. Die