Mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 4.2 bringt die Verteidigung vor, eine Interessenabwägung müsse im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob ein Härtefall vorliegen, gemacht werden. Nach Überzeugung der Kammer würde selbst bei Annahme eines Härtefalls die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, hat sich doch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.