26. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 4.2 bringt die Verteidigung vor, eine Interessenabwägung müsse im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob ein Härtefall vorliegen, gemacht werden.