Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass die medizinische Versorgung in AA.________ derjenigen in der Schweiz kaum ebenbürtig ist. Dies bedeutet aber nicht, dass in AA.________ keine angemessene Behandlung der psychischen Probleme des Beschuldigten gewährleistet wäre. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach AA.________ somit nicht unzumutbar und eine Landesverweisung würde deshalb keine besondere Härte darstellen. 25.6 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) Der Beschuldigte hat die ersten 33 Jahre seines Lebens in AA.________ verbracht. Er spricht sowohl AH.