Dass der Beschuldigte bisher nie, d.h. weder bei seiner Einreise noch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung, etwas von seinen schon früher erlebten depressiven Episoden sagte, ist für die Kammer nicht erklärbar. Die Kammer hegt zudem erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach er bereits seinem früheren Anwalt von seinen Problemen erzählt habe, dieser ihn jedoch «runtergemacht» und nicht zugelassen habe, dass er «so etwas sage» (pag. 854 Z. 8 ff.). Andererseits ist er nun effektiv in psychologischer Behandlung, seriöse Probleme sind aktenkundig vorhanden.