30 25.4 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte lebt seit gut zehn Jahren in der Schweiz. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, welche bis am 2. Februar 2021 gültig ist. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 lebte er in AA.________. Würdigung durch die Kammer