_ weiterzuführen. Gesamthaft betrachtet würde eine Landesverweisung angesichts der Familienverhältnisse des Beschuldigten jedoch höchstens dann eine gewisse Härte bedeuten, wenn die Ehe vollkommen intakt wäre. Auch eine normale familiäre und emotionale Beziehung reicht indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5). 25.3 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Die Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt, Verlustscheine im Umfang von insgesamt CHF 12'753.10.