So konnte T.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung keinerlei Angaben über ihren Ehemann machen. Von seinem Leben bekommt sie offensichtlich kaum etwas mit. Von einer tragfähigen Ehe kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 861) – deshalb nicht gesprochen werden. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass es der Ehefrau nicht zuletzt aufgrund ihres Alters und ihrer angeschlagenen Gesundheit kaum zuzumuten wäre, das Eheleben mit dem Beschuldigten in AA.________ weiterzuführen.