Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde das Eheleben zweifellos erheblich beeinträchtigen. Dieser Umstand allein begründet indessen noch keinen Härtefall. Eine Kontaktpflege wäre jedenfalls auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in AA.________, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten. Vor allem aber lebt das Ehepaar aktuell getrennt. Die Beziehung wird nicht wirklich gelebt und erscheint eher oberflächlich. So konnte T.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung keinerlei Angaben über ihren Ehemann machen.