Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht wenig für eine gute Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Positiv zu vermerken ist, dass er bis zur vorliegend beurteilten Anlasstat nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Beruflich und sozial war und ist er hingegen nicht wirklich gut integriert. Er kam erst im Alter von über 30 Jahren in die Schweiz, seine ganze Schulzeit absolvierte er in seinem Heimatland und er verbrachte auch mehr als ein Jahrzehnt seines Erwachsenenlebens in AA.________. In der Schweiz versuchte er zwar noch eine Lehre zu machen, brach diese aber ab.