Über die soziale Integration des Beschuldigten, beispielsweise über Kontakte und Freundschaften, die über das Familiäre und Berufliche hinausgehen würden, ist nichts bekannt. Seiner Frau waren jedenfalls keine Freunde namentlich bekannt (pag. 645 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte besucht regelmässig die AF.________ (pag. 771). Er spricht nur gebrochen Deutsch und ist nicht vorbestraft. Würdigung durch die Kammer