28 liegenden Verfahrens bildet. Im Zusammenhang mit der Betreuung durch das RAV machte der Beschuldigte auch gewisse Weiterbildungen (Sprachförderung Deutsch, Computertraining) geltend. Im Zeitraum von 2011 bis 2018 mussten der Beschuldigte und seine Ehefrau(en) ergänzend mit gut CHF 50'000.00 Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Bis Mitte 2019 erhielt das Ehepaar A.________/T.________ zusätzlich zum Einkommen erneut ca. CHF 1'500.00.