713, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Fakt ist, dass der Beschuldigte seit etwas mehr als 10 Jahren hier lebt, seit nunmehr gut 6 ½ Jahren kinderlos wiederverheiratet ist und aufgrund dessen hier eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis am 2. Februar 2021, hat. Seine 20 Jahre ältere Ehefrau T.________ ist AJ.________ Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 58 Z. 62). Gemäss seinem eigenen Lebenslauf (pag. 155 f.) besuchte der Beschuldigte in AA.________ 12 Jahre (bis im Alter von 23 Jahren) die Schule.