Sie hielt insbesondere fest, die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht überwiegen. Es fehle an einer genügend intensiven Bindung an die Schweiz, um einen Härtefall begründen zu können (pag. 714 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer nimmt nachfolgend unter Einbezug der seitherigen Entwicklungen eine eigenständige Überprüfung vor. 25.1 Integration in der Schweiz