25. Härtefallprüfung Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführungen unter Ziffer 23 hiervor). Die Vorinstanz kam in ihrer eher kurzen Gesamtwürdigung zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Sie hielt insbesondere fest, die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht überwiegen.