66a StGB noch nicht in Kraft war. Das deliktische Verhalten von Februar 2016 bis und mit September 2016 hätte noch nicht zu einem Landesverweis geführt, da diese Bestimmung erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist und ein Landesverweis nicht rückwirkend ausgesprochen werden darf (sog. Rückwirkungsverbot; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_468/2019 vom 18. November 2019). Doch auch in der Zeitspanne von Oktober 2016 bis und mit Mai 2017 delinquierte der Beschuldigte gewerbsmässig und be-