24. Anwendbarkeit von Art. 66a StGB/Vorliegen einer Anlasstat Der Beschuldigte ist AA.________ Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, welche in der Regel zur Landesverweisung führt. Zu beachten ist, dass bei Beginn der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten Art. 66a StGB noch nicht in Kraft war.