22. Konkretes Strafmass Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00. Der Vollzug ist, nachdem es auch hier das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, aufzuschieben. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt. V. Landesverweisung