853 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte erzielt bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (M.________, AD.________) als AK.________ insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 bis 3'400.00, also immer noch in der gleichen Grössenordnung wie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen HV (pag. 649; pag. 770; pag. 852 Z. 13 ff.). Den engen finanziellen Verhältnissen hat die Vorinstanz bei ihrer Berechnung des Tagessatzes bereits gebührend Rechnung getragen (pag. 678). Eine weitere Reduktion ist deshalb nicht angezeigt.