Für die Kammer sind keine Gründe auszumachen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen bzw. eine Korrektur des Strafmasses gegen unten (und nur eine solche ist überhaupt möglich) bewirken würden. Zu den persönlichen Verhältnissen ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben im oberinstanzlichen Verfahren aktuell nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Zurzeit lebt er beim Sohn seiner Frau, dies, weil seine Frau angeblich Angst hat, er könnte sie aufgrund seiner Gesundheitssituation verletzen. Die Beziehung und der Kontakt seien jedoch nach wie vor gut (pag. 852 Z. 30 ff.).