Die subjektiven Elemente der Tatschwere gewichtet die Kammer gesamthaft neutral. Der Beschuldigte handelte anfänglich zumindest eventualvorsätzlich, mit zunehmender Dauer aber mit direktem Vorsatz und offenkundig in Bereicherungsabsicht. Entlastende Aspekte ergeben sich deshalb keine. 23 Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere insgesamt als leicht ein und es bleibt bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.