Die finanziellen Auswirkungen und das Schädigungspotential der strafbaren Handlungen waren relativ gering, aber grundsätzlich geeignet, einer von zahlreichen Versicherten getragenen Sozialversicherungseinrichtung Schaden zuzufügen. Die Ausgangsstrafe ist wie in der Vorinstanz auf 120 Strafeinheiten, entsprechend 120 Tagessätzen Geldstrafe, festzusetzen. In Anbetracht der Dauer des deliktischen Handelns sowie der gewerbsmässigen Begehung ist diese Einsatzstrafe sogar eher tief angesetzt. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann insgesamt als neutral bewertet werden.