Die VBRS-Richtlinien sehen für einen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend liegt der Deliktsbetrag knapp darunter, ist aber deswegen nicht etwa geringfügig. Der Beschuldigte handelte gewerbsmässig über einen Zeitraum von gut 16 Monaten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die finanziellen Auswirkungen und das Schädigungspotential der strafbaren Handlungen waren relativ gering, aber grundsätzlich geeignet, einer von zahlreichen Versicherten getragenen Sozialversicherungseinrichtung Schaden zuzufügen.