20. Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das (objektive und subjektive) Tatverschulden. Es orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tatbestandes und ist somit relativ. In objektiver Hinsicht ist vorliegend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gering zu bezeichnen. Der Deliktsbetrag beläuft sich insgesamt auf CHF 16’ 589.65 und ist damit für einen gewerbsmässigen Betrug im untersten Bereich anzusiedeln. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47).