34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechende Strafe zufolge des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes 120 Tagessätze Geldstrafe nicht übersteigen darf, kommt sie auch nicht in den kritischen Bereich der 180 Tagessätze zu liegen. Das neue Recht erweist sich somit nicht als das mildere und es gelangt das alte Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 19. Strafrahmen Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB).