22 Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Art. 146 StGB hat nur insofern eine Veränderung erfahren, als das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht nunmehr auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB).