vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116). Dass der Beschuldigte vorliegend Einkünfte zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielen wollte, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Immerhin gab er in der E-Mail vom 7. November 2018 selbst an, das Geld zum Leben für sich und seine Frau zu benötigen (pag. 12). Die Deliktssumme von CHF 16'589.65 stellt gemessen an den Verhältnissen des Beschuldigten zudem einen namhaften Betrag dar. Monatlich stand dem Beschuldigten ein Mehrbetrag von gut CHF 1'000.00 zur Verfügung, was rund einem Drittel seines Gesamteinkommens entspricht.