A.________ hat im angeklagten Zeitraum sechzehnmal das Formular der D.________ wahrheitswidrig ausgefüllt. Er hat damit mehrfach gehandelt. Sein Ziel war es, damit weiterhin die volle Arbeitslosentschädigung ausbezahlt zu erhalten, um sich und seiner Frau damit den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Arbeitslosenentschädigung stellte in dieser Zeit das Erwerbseinkommen, bzw. dessen Ersatzeinkunft dar. A.________ war bereit, seine deliktische Tätigkeit solange fortzusetzen, wie es das System zuliess, d.h. bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruches oder alternativ und zu seinen Gunsten, bis er eine neue Vollzeitanstellung gefunden hätte.