711, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach der bundesgerichtlichen Formel handelt ein Täter gewerbsmässig, „wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt (zuletzt vgl. etwa BGer 6B_793/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 12.09.2019, E.1.2.).