710 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Erfordernis der Stoffgleichheit ist ebenfalls erfüllt. Dadurch, dass der Beschuldigte seine Anstellung von 20% bei der M.________ der Strafklägerin nicht gemeldet hat, wurde diese in ihrem Vermögen geschädigt, indem sie dem Beschuldigten Geld ausbezahlte, auf welches kein Anspruch in diesem Umfang bestand. Die Bereicherung des Beschuldigten stellt somit das Äquivalent des bei der D.________ eingetretenen Schadens dar.