Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen. Mittelbare Schäden, die der Getäuschte durch Vornahme weiterer Handlungen nach der täuschungsbedingten Verfügung und dem Eintritt des Vermögensschadens herbeiführt, sowie blosse Folgeschäden, genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand des Betrugs korrekt begründet, auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 710 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).