20 14. Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand des Betrugs verlangt in subjektiver Hinsicht nebst Vorsatz ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Das strafbare Verhalten liegt in der arglistigen Irreführung des Täuschungsopfers, wodurch dieses zu einem sich selbst oder einen anderen schädigenden Verhalten bestimmt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen.