Diese Argumente bzw. Vorbringen sind nicht stichhaltig. Offensichtlich wird dabei ausgeblendet, dass es sich vorliegend um ein langandauerndes Verhältnis zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten handelt. Zudem wurde der Beschuldigte mehrmals danach gefragt, ob er arbeite und er gab konstant – mithin 16 Mal – an, über keine Arbeit zu verfügen. Es fragt sich daher, welche Belege die Strafklägerin vom Beschuldigten zur Überprüfung denn hätte einholen sollen. Wer angibt, keine Arbeitsstelle zu haben, kann bekanntlich auch keinen Arbeitsvertrag oder eine Lohnabrechnung vorlegen.