654 Z. 41). Dass sich die Strafklägerin trotz gegenteilig ausgefüllter Formulare von sich aus quasi routinemässig bei der Zentralen AHV- Ausgleichskasse nach möglichen Anstellungen ihrer Versicherten erkundigt, ist ihr, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 860) nicht zuzumuten.