Der Beschuldigte hat die Richtigkeit seiner Angaben denn auch stets mit seiner Unterschrift bekräftigt. Angesichts dieser Mitwirkungspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung kann Arglist grundsätzlich auch bereits bei einfachen falschen Angaben gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 6.3.3). Der Strafklägerin war es unmöglich, zu überprüfen, ob der Beschuldigte tatsächlich wie angegeben keiner Arbeit nachgeht (vgl. auch Aussage Zeugin U.________, pag. 654 Z. 41).