Hier kann ergänzend Folgendes angefügt werden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Opfer eben gerade nicht jegliche erdenklichen Vorkehren treffen, um den Irrtum aufzudecken oder zu vermeiden. Insbesondere durfte sich die Strafklägerin darauf verlassen, dass die Angaben in den Formularen stimmen, zumal darin explizit darauf hingewiesen wird, dass jede Arbeit gemeldet werden muss, Versicherungsbetrug sich nicht lohne und unwahre oder unvollständige Angaben unter anderem zu einer Strafanzeige führen. Der Beschuldigte hat die Richtigkeit seiner Angaben denn auch stets mit seiner Unterschrift bekräftigt.